Dienstleistungsangebot
Beratung
Wir beraten Personen, die als Patienten oder Versicherte Probleme mit Ärzten, Zahnärzten, Spitälern,
weiteren medizinischen Leistungserbringern und Versicherungen haben. Diese Beratung
erfolgt telefonisch, schriftlich oder persönlich auf der Geschäftsstelle.
Wir gehen individuell auf die Anliegen ein und stärken die Eigenverantwortung der Ratsuchenden.
Beratungsgebühren für unsere Dienstleistung:
Kurze, 5 Min. dauernde telefonische Beratungen sind kostenlos.
Für Mitglieder ist erste Beratungsstunde kostenlos, jede weitere Stunde wird zu einem reduzierten Ansatz von CHF 50 verrechnet.
Für Nicht-Mitglieder beträgt der Stundenansatz CHF 60.-
Beurteilung
Wir kontrollieren und überprüfen Rechnungen für medizinische Leistungen. Auch bei der Optimierung
von Krankenkassen-prämien bieten wir Hilfe an.
Patientenrechte
Wir setzen uns ein für die Rechte von Patienten und versicherten Personen im Gesundheits- und
Sozialbereich.
Information
Wir informieren über unsere Tätigkeit, geben Flyers ab, Broschüren über Patientenrechte sowie Patientenverfügungen. Zudem erscheint 2 mal jährlich unser Infoblatt für Mitglieder und Interessierte.
Öffentlichkeitsarbeit
Wir gehören dem Dachverband der Schweizerischen Patientenstellen (DVSP) an. Wir halten
Referate und unterrichten an Schulen für Gesundheitsberufe. An einer regionalen und überregionalen
Zusammenarbeit mit Institutionen mit ähnlichem Zweck sind wir interessiert und unterstützen
deren Projekte.
Mitglieder des Vorstandes
Meile Katharina Psychotherapeutin
Spirig Hedy Physiotherapeutin
Hintergrundgruppe
Beeler AlexRechtsanwalt
Brunner Flavio & Miranda Zahnärzte
Häfliger Bruno Rechtsanwalt
A Organisation
- Die PSZS ist ein politisch neutraler Verein mit Sitz in Luzern. Der Verein betreibt eine Geschäftsstelle
in Luzern und hat Kontakte zu anderen Patientenstellen in der Schweiz und
zur Dachorganisation. - Die Beratung erfolgt durch qualifizierte Fachpersonen. Die BeraterInnen können für fachliche
Probleme Mitglieder der Hintergrundgruppe beiziehen (ÄrztInnen, ZahnärztInnen,
JuristInnen etc.).
B Zweck
- Wir setzen uns für die Rechte von PatientInnen und versicherten Personen im Gesundheitsund
Sozialbereich ein. - Wir beraten Personen, die als PatientInnen, Patientenvertreter oder Versicherte Probleme
mit AerztInnen, ZahnärztInnen, Spitälern, weiteren medizinischen Leistungserbringern und
Versicherungen haben. - Wir informieren Interessierte, Vereinsmitglieder, GönnerInnen und SpenderInnen.
- Wir streben den Dialog mit den verschiedenen Interessengruppen im Gesundheitswesen
an.
C Arbeitsgrundsätze und Grundhaltung
gegenüber ratsuchenden Personen
- Die PSZS unterzieht sich ausdrücklich der Schweigepflicht. Die Schweigepflicht kann nur
mit ausdrücklicher Bevollmächtigung der betroffenen Person aufgehoben werden. - Wir gehen individuell auf die Anliegen ein.
- Wir stärken die Eigenverantwortung der Patienten
D Dienstleistungen und Aktivitäten
- Telefonische oder persönliche Beratung auf der Geschäftsstelle
- Prüfung und Beurteilung von Rechnungen für medizinische Leistungen
- Bearbeitung von komplexeren Anfragen
- Vertretung der Patienteninteressen
- gegenüber Leistungserbringern (AerztInnen, ZahnärztInnen, Spitäler, Pflegeheime etc.)
und Versicherungen - Vermittlung von JuristInnen, Fachstellen, Institutionen
- Information über die Tätigkeit der Patientenstelle
- Stellungnahmen zu politischen Projekten und Vorlagen
E Finanzierung
- Mit dem Kanton Luzern besteht seit 2014 ein Leistungsauftrag
- Wir finanzieren uns durch Mitgliederbeiträge und Beratungsgebühren
- Beiträge von Gemeinden und Kantonen
- Mitbliederbeiträge und Beratungsgebühren
- Spenden und Legaten
Die Unabhängigkeit wird durch Beiträge Dritter nicht gefährdet.
F Zusammenarbeit und Vernetzung
Wir sind an einer regionalen und überregionalen Zusammenarbeit mit Institutionen mit ähnlichem Zweck interessiert und unterstützen deren Projekte.
Statuten des Vereins Patientenstelle Zentralschweiz
1 Name, Sitz, Zweck
Art. 1
Unter der Bezeichnung "VEREIN PATIENTENSTELLE ZENTRALSCHWEIZ" besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Luzern.
Art. 2
Der Verein bezweckt eine umfassende Stärkung der Stellung der Patient*innen im Gesundheitswesen durch Information, Beratung, Erfahrungsaustausch und Hilfe zur Selbsthilfe sowie Öffentlichkeitsarbeit.
Zur Erreichung des Vereinszwecks wird eine Patient*innenberatungsstelle geführt. Alle Mitarbeiter*innen der Patientenberatungsstelle unterstehen der Schweigepflicht bezüglich Angaben von Patient*innen.
Um die Stellung der Patient*innen in der Gesundheitspolitik gesamtschweizerisch zu stärken, kann sich der Verein Patientenstelle Zentralschweiz anderen Organisationen, die die Interessen der Patient*innen vertreten, anschliessen.
2 Mitgliedschaft
Art. 3
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, wenn sie den in Art. 2 umschriebenen Zweck unterstützt.
Art. 4
Die Aufnahme von Einzelmitgliedern erfolgt mit einer schriftlichen Anmeldung und/oder der Einzahlung des Jahresbeitrags.
Die Aufnahme von Kollektivmitgliedern erfolgt aufgrund eines Gesuchs durch Vorstandsbeschluss sowie der Einzahlung des Jahresbeitrags.
Art. 5
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt mit schriftlicher Kündigung auf Ende des laufenden Kalenderjahres, durch Ausschluss mittels Beschluss des Vorstandes, falls ein Mitglied schwerwiegender Weise dem Vereinszweck zuwiderhandelt oder die Organe des Vereins bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erheblich stört. Das Mitglied hat jedoch das Recht, den Beschluss innert 30 Tagen seit Zustellung der Vorstandsentscheidung an die Mitgliederversammlung weiterzuziehen. Letztere entscheidet an der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung endgültig, ohne dass sie eine Begründung für ihren Entscheid zu geben hat.
3 Organe
Art. 6
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- zwei Rechnungsrevisoren
Die Mitgliederversammlung wird aus den Einzelmitgliedern und den Delegierten der Kollektivmitglieder gebildet. Jedes Kollektivmitglied hat das Recht, zwei Delegierte, Kollektivmitglieder mit mehr als 1000 Mitglieder, drei Delegierte zu stellen.
Art. 7
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der ersten Hälfte des Jahres statt. Die Mitgliederversammlung fällt ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder und Delegierten, soweit die Statuten nicht etwas anderes bestimmen. Sie hat über folgende Geschäfte zu beschliessen:
- Wahl der Stimmzähler
- Abnahme des Protokolls der letztjährigen Mitgliederversammlung sowie Abnahme von Jahresbericht und -rechnung auf Antrag der Revisoren.
- Budget und Höhe der Mitgliederbeiträge
- Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Revisoren
- Statuten und Statutenänderungen mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder und Delegierten
- Ausschluss von Mitgliedern gemäss Art. 5
- Auflösung des Vereins mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder und Delegierten
Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung (GV) mit der Traktandenliste wird den Mitgliedern bis spätestens 14 Tage vor der GV zugestellt. Anträge für die Traktandenliste sind dem Vorstand bis zu Beginn der GV mündlich oder schriftlich mitzuteilen. Ist es nicht möglich, einen kurzfristig gestellten Antrag an der GV zu behandeln, kann die GV auf Antrag des Vorstandes besagten Antrag für die nächste GV traktandieren.
Über die ordentliche GV hinaus werden vom Vorstand ausserordentliche Mitgliederversammlungen währen des Jahres einberufen, wenn er es für nötig erachtet, oder wenn es von einem Fünftel aller Mitglieder verlangt wird.
Art. 8
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er ist zuständig für alle Aufgaben, die keinem anderen Organ übertragen sind.
Er führt das Sekretariat und erledigt die laufenden Geschäfte, vertritt die Patientenstelle nach aussen und wählt das Beraterteam. Er befindet über die Aufnahme von Kollektivmitgliederns sowie die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die die Interessen der Patient*innen vertreten.
Rechtsverbindliche Unterschrift führen zwei Mitglieder des jeweiligen Vorstandes oder ein Vorstandsmitglied zusammen mit der Stellenleiterin der Patientenstelle Zentralschweiz.
4 Mitgliederbeiträge, Einnahmen, Haftung
Art. 9
Der Mitgliederbeitrag beträgt für Einzelmitglieder höchstens CHF 70.00 im Jahr und wird bis zu diesem Höchstbetrag jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliederbeitrag für Kollektivmitglieder wird vom Vorstand individuell vereinbart. Der Vorstand berücksichtigt dabei deren Grösse und achtet auf die Ausgewogenheit der gegenseitigen Rechte und Pflichten.
Im Weiteren bestehen die Einnahmen des Vereins aus den Beiträgen seiner Gönner, aus den Erträgen von Veranstaltungen und Aktionen sowie aus den Betriebsbeiträgen der Zentralschweizer Kantone und Gemeinden.
Art. 10
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
5 Auflösung
Art. 11
Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins verlangt die Zustimmung von Zweidrittel aller anwesenden Mitglieder und Delegierten einer Mitgliederversammlung. Über die Verwendung eines allfälligen Vermögens beschliesst die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinszwecks mit einfachem Mehr.
6 Schlussbestimmungen
Art. 12
Die vorstehenden Statuten ersetzten die revidierten Statuten des Vereins Patientenstelle Innerschweiz vom 6. Mai 1993. Sie sind an der Mitgliederversammlung vom 30. April 2001 angenommen und sofort in Kraft gesetzt worden.
Art. 13
Die von den Mitgliederversammlung vom 24. April 2007 beschlossenen Statutenänderungen wurden sofort in Kraft gesetzt.
Luzern, 24. April 2007
[gezeichnet] [gezeichnet]
Eric Schuler Bernhard Burger